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Durch den Novellierungsentwurf der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift und die DIN 19643, Fassung 1997 werden neue Grenzwerte für Schwimm- und Badebecken-wasserqualität gesetzlich festgeschrieben . Die Konsequenz für die Betreiber von Schwimmbeckenwasseraufbereitungsanlagen ist, die AOX -Konzentrationen ( adsorbierbare, organische Halogenverbindungen ) von maximal 0,2 mg/l im Ablaufwasser und Trihalogenmethane im Beckenwasser von maximal 0,02 mg/l einzuhalten bzw. nicht zu überschreiten. Da diese Forderungen in den wenigsten Schwimmbädern mit herkömmlichen Filteranlagen einzuhalten sind, wird es erforderlich eine weitere Verfahrensstufe “ Adsorption an Pulver-Aktivkohle“ nachzuschalten. Umfangreiche Forschungsergebnisse des Bundesgesundheitsamtes haben ergeben, daß mit dieser Verfahrensstufe die geforderten Grenzwerte einzuhalten bzw. zu unterschreiten sind. Durch die Adsorption des gebundenen Chlors im Schwimmbeckenwasser wird der Chlorgeruch im Hallenbad beseitigt. Dies führt zu einer nicht unwesentlichen Attrak-tivierung des Bades für Badegäste und Personal. Die verbesserte Beckenwasserqualität durch den Einsatz von Pulver-Aktivkohle vermindert den Nachfüllwasserbedarf erheblich , so dass die Betriebskosten für die A-Kohleanlage bei weitem durch Wasser- und Heizkosteneinsparung aufgehoben werden. Amortisationszeit für die bmsEFFEKT III-10 je nach Wasseraufbereitungsanlage 1-3 Jahre.
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